Internetrecht
I.
IMPRESSUM
Ein
Anbieter einer
Homepage ist dazu verpflichte, auf der Homepage ein sog. Impressum zu
haben. Tut er dies nicht, setzt er sich der Gefahr aus, gebührenpflichtig
abgemahnt zu werden oder Bußgeld zahlen zu müssen.
II.
DISCLAIMER (HAFTUNGSAUSSCHLUSS)
Um
nicht für den Inhalt von externen Seiten verantwortlich gemacht zu
werden sollte man einen sog. "Disclaimer", also Haftungsausschluss
einfügen. Dieser sollte sich vor der Aufführung von verlinkten
Seiten (Rubrik: "Links") befinden und etwa wie folgt lauten:
"Der
bietet auf seiner Homepage LINKS zu anderen Seiten im Internet an. Für
alle diese Links gilt, dass der Betreiber der Internetpräsenz WOLFKRISTALL
keinen Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten
hat. Deshalb distanziere ich mich hiermit ausdrücklich von allen
Inhalten aller gelinkten Seiten auf dieser Homepage inklusive aller Unterseiten.
Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage angebrachten
Links und für alle Inhalte der Seiten, zu den Links führen."
30. Oktober 2003 - jm
(Quelle: Homepage des HFV)
Herausgeber
dieser Internetpräsentation:
Gernot W. Freudenberger

Der
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Gernot W. Freudenberger
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www.1und1.de
Fotos:
Fotografen:
Gernot W. Freudenberger, Hessen
Helga Freudenberger,
Hessen
Die
ausgestellten Fotos auf dieser Homepage unterliegen dem Copyright der
jeweiligen Fotografen
und dürfen nicht ohne die schriftliche Erlaubnis des Fotografen
auf anderen Internetseiten veröffentlicht
oder als Druck veräußert werden.
Wir
möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, daß alle Fotos nur
da zu dienen, unsere Bands einen größeren Bekanntheitsgrad
zu verschaffen. Abgelichtete Personen sollen in keiner Weise der Lächerlichkeit
ausgesetzt, diffamiert, beleidigt oder deren Persönlichkeitsschutz
verletzt werden.
Rechtlicher Hinweis:
(KUG, § 23, Abs. 1, Nr. 3)
Das Recht am eigenen Bild
Joachim Elsner, Stefan Mose - Stand Juni 1997
1
Einleitung
Das
Recht am eigenen Bild ist im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken
der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907
(RGBL. 7) geregelt. Durch die Neuregelung des Urheberrechts 1965 (UrhG)
wurde das KUG bis auf die Paragraphen, welche den Schutz von Bildnissen
zum Inhalt haben (§§ 22-24, 33, 37, 38, 42-44, 48 und 50), aufgehoben.
Wurde
dieser Rechtsschutz zunächst lediglich auf leblose Bilder (Zeichnungen,
Gemälde und Fotografien) angelegt, ergab sich doch schnell die Übertragung
auf andere Darstellungsformen, etwa die Wiedergabe auf der Bühne,
im Film oder im Roman.
2
Gegenstand des Rechts am eigenen Bild
Das
Recht am eigenen Bild, insbesondere die §§ 22-24, versetzt den
Abgebildeten in bestimmten Grenzen in die Lage, über die Verbreitung
seines Bildnisses zu entscheiden, es stärkt somit sein Selbstbestimmungsrecht.
Es handelt sich um ein Persönlichkeitsrecht zum Schutz vor ungewollter
Darstellung, woraus sich die Unzulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung
schon dann ergibt, wenn sie ohne Einwilligung des Abgebildeten geschieht.
Die hier deutlich werdende Stärkung der Persönlichkeit liegt
in ihrer starken Verletzlichkeit gerade und vor allem gegenüber Bildveröffentlichungen
begründet, die aufgrund ihrer Reichweite und dem daraus hervorgehenden
hohen Wirkungsgrad besonders leicht Persönlichkeitsrechte verletzen
können1.
Im
Ergebnis wirkt sich das Recht am eigenen Bild als Einschränkung der
Rechte des Bildurhebers aus, da die Verwertung des Bildes seitens des
Abgebildeten verhindert werden kann.
Hierbei
bleibt jedoch zu beachten, daß nicht etwa das Bildnis (Gemälde,
Foto, usw.) als solches Gegenstand ist, sondern lediglich das Erscheinungsbild
des Abgebildeten. Es handelt sich beim Recht am eigenen Bild folglich
um ein immaterielles Recht.
3
Honorareinwilligung § 22 Satz 2 KUG
Der
Bildnisschutz wurde schon 1907 vom Gesetzgeber in § 22 Satz 2 KUG
dahingehend eingeschränkt, daß der Abgebildete bei Erhalt einer
Entlohnung für die Ablichtung seine Einwilligung zur Veröffentlichung
derselben konkludent erklärt. Die nachweisbare Honorarzahlung für
eine Foto- bzw. Filmaufnahme berechtigt somit zur Verbreitung des Bildnisses2.
Einschränkungen können sich jedoch aus der Veröffentlichung
ergeben, da eine Aufnahme nicht in entstellendem Zusammenhang verwendet
werden darf.
4
Personen der Zeitgeschichte § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
Der
Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr.1 KUG schränkt die Entscheidungsfreiheit
der Betroffenen hinsichtlich ihrer Selbstdarstellung ein. Ohne ihre Einwilligung
dürfen nämlich Fotos (Filmaufnahmen) von Personen aus dem Bereich
der Zeitgeschichte verbreitet werden.
Die
Vorschrift trägt dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit
Rechnung, wobei der Begriff "Zeitgeschichte" eine weite gesellschaftsbezogene
Auslegung erfährt, da unter ihm sowohl das politische als auch das
soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben des Volkes subsumiert wird3.
Gleichwohl
muß man zwischen absoluten (generellen) Personen der Zeitgeschichte
und relativen (partiellen) Personen der Zeitgeschichte unterscheiden.
4.1
Absolute Personen der Zeitgeschichte
Zu
den absoluten Personen der Zeitgeschichte zählen diejenigen Personen,
die durch ihr gesamtes Wirken im öffentlichen Interesse stehen, wobei
unter Öffentlichkeit ein beachtlicher Teil des Publikums zu verstehen
ist, und das auch für immer bleiben. Hierzu zählen namentlich
Angehörige regierender Königshäuser, Staatsoberhäupter
(selbst nach Ablauf ihrer Amtsperiode), bekannte Wirtschaftler, insbesondere
Angehörige großer Wirtschaftsdynastien und ihre Erben (Flick,
Krupp, usw.), Sportler, Künstler, Wissenschaftler, Journalisten u.ä..
Sie können aufgrund des öffentlichen Informationsinteresses
in der vollen Bandbreite ihres Wirkens abgebildet werden.
4.2
Relative Personen der Zeitgeschichte
Im
Unterschied zu den absoluten stehen die relativen Personen der Zeitgeschichte
nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Dies kann
aufgrund eines relevanten Ereignisses, kraft ihrer Abstammung oder kraft
ihres Amtes vorliegen. Teilnehmer an einem spektakulären Unfall zählen
genauso zu dieser Personengruppe wie Schauspieler, Sportler, Showgrößen,
Beteiligte an einem interessanten Prozeß, usw. Die Wiedergabe und
Abbildung dieser Personen ist grundsätzlich nur in dem Rahmen zulässig,
insoweit sie durch die in Rede stehenden Ereignisse im öffentlichen
Interesse stehen4.
4.3
Abgrenzung
Die
Grenzen zwischen absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte sind
jedoch fließend. So kann es durchaus vorkommen, daß Personen,
die den Kriterien nach eigentlich einer relativen Person der Zeitgeschichte
entsprechen, durch Einwirken Dritter oder ihr eigenes Zutun zu einer absoluten
Person der Zeitgeschichte werden5. Zu denken ist hier an überragende
Schauspielerpersönlichkeiten (Clark Gable, Klaus Kinski usw.), bedeutende
Künstler (Vincent van Gogh, Pablo Picasso usw.), aber auch verurteilte
Straftäter können den Status einer absoluten Person der Zeitgeschichte
einnehmen, wenn es sich um einen besonders spektakulären Fall gehandelt
hat (Charles Manson usw.).
5
Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
Werden
Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten
abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre
Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht
der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als
Staffage im Bild sein6.
6
Personen bei Veranstaltungen § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG
Desgleichen
dürfen Personen die auf Abbildungen von Versammlungen, Aufzügen
und ähnlichen Vorgängen erscheinen, ohne Zustimmung veröffentlicht
werden. Hierunter fallen beispielsweise auch Demonstrationsteilnehmer.
Die in Rede stehende Abbildung muß jedoch eine Menschenmenge darstellen.
Es reicht also nicht aus, daß real eine Menschenmenge vorhanden
ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern gemacht werden. Einzelbilder
und insbesondere Portraitfotos fallen nicht unter die Abbildungsfreiheit7.
7
Berechtigte Interessen des Abgebildeten § 23 Abs. 2 KUG
Sämtliche
oben aufgeführten Ausnahmen vom Bildnisschutz sind nicht als schrankenlose
Regelung zur Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern ohne Zustimmung
des jeweils Abgebildeten zu verstehen. Vielmehr unterliegen all diese
Ausnahmen der Einschränkung, daß durch die Veröffentlichung
keine der berechtigten Interessen des Abgebildeten oder, falls dieser
verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt werden dürfen. Insofern
ist es erforderlich, zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung
und dem privaten Recht auf Bildnisschutz abzuwägen8.
7.1
Absolute Personen der Zeitgeschichte
Eine
Interessenverletzung liegt bei absoluten Personen der Zeitgeschichte immer
dann vor, wenn durch die Bildnisse Bereiche des Abgebildeten berührt
werden, die mit seinem öffentlichen Auftreten nicht in Verbindung
stehen. Geschützt ist grundsätzlich immer die Intim- und die
Privatsphäre. Teile des Privat- und Familienlebens können jedoch
für das öffentliche Wirken von Bedeutung sein und somit in die
Zeitgeschichte hineinragen, wie beispielsweise bei Monarchen, Thronfolgern
und Politikern. Bildberichte über sein Privatleben muß demzufolge
der Bewerber um ein hohes politisches Amt dann hinnehmen, wenn es sich
dabei um Berichte handelt, die geeignet sind, auf seinen Charakter und
damit auf seine Eignung als Amtsinhaber zu schließen. Als grobe
Richtlinie kann gelten, daß die Privatsphäre der betreffenden
Person um so mehr zum abbildungsfreien Bereich der Zeitgeschichte gehört,
je enger er tatsächlich mit dem Zeitgeschehen verbunden, also Teil
desselben ist9. Ihre Grenze findet die Abbildungsfreiheit jedoch auch
bei absoluten Personen der Zeitgeschichte bei solchen Bildnissen, die
die Person diskreditieren, insbesondere wenn sie der Lächerlichkeit
preisgegeben wird. Derlei Abbildungen sind nicht vom Informationsinteresse
der Allgemeinheit gedeckt.
7.2
Relative Personen der Zeitgeschichte
Einschränkungen
der Abbildungsfreiheit ergeben sich bei den relativen Personen der Zeitgeschichte
aus dem Ereignisbezug und der Aktualität. Demzufolge sind solche
Abbildungen unzulässig, die thematisch und zeitlich nicht im Zusammenhang
mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen, durch das die entsprechende
Person öffentlich bekannt geworden ist. Dieser Zusammenhang muß
jedoch nicht notwendigerweise unmittelbar aus dem Bild selbst hervorgehen.
Vielmehr genügt es, wenn ein zum Bild gehöriger Text diese Klammerfunktion
erfüllt und dadurch der Bezug zum zeitgeschichtlichen Vorgang deutlich
wird. Wichtig ist diese Differenzierung für die Veröffentlichung
von Portraitfotos. Sind auf dem Bildnis jedoch weitergehende Zusammenhänge
dargestellt, müssen auch diese einen zeitgeschichtlichen Ereignisbezug
aufweisen10.
Da
die relative Person der Zeitgeschichte erst durch ein zeitgeschichtlich
relevantes Ereignis zu einer solchen wird, ist an die damit zusammenhängende
Abbildungsfreiheit ein enger Aktualitätsmaßstab anzulegen.
So muß die Person zum Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung
dem tatsächlichen Zeitgeschehen angehören; das in Rede stehende
Ereignis muß noch im Bewußtsein der Öffentlichkeit sein.
So können die Beteiligten Personen an einem Finanzskandal relative
Personen der Zeitgeschichte sein, bereits ein halbes Jahr danach aber
keine Rolle mehr im Bewußtsein der Öffentlichkeit spielen,
so daß die Abbildungsfreiheit entfällt. Weiterhin muß
die Abbildung die Person zur Zeit des maßgeblichen Ereignisses zeigen.
Fotos die aus der Zeit vor oder nach dem zeitgeschichtlichen Ereignis
datieren, fallen nicht mehr unter die Abbildungsfreiheit11.
7.3
Personen als Beiwerk
Desweiteren
dürfen Personen, die als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen
Örtlichkeiten, bei Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen
Veranstaltungen abgebildet werden, nicht dergestalt hervorgehoben werden
(etwa durch Verwendung eines Teleobjektivs oder nachträglicher Ausschnittsvergrößerung),
daß sie diskreditiert werden. Verliert beispielsweise ein Sportler
während des Wettkampfes seine Hose und wird dadurch sein Geschlechtsteil
sichtbar, dürfen Fotos dieser Situation nicht veröffentlicht
werden, insbesondere keine Vergrößerungen12.
8
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Die
Art. 1 und 2 GG bilden einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit.
Sie garantieren den Schutz des privaten Lebensraumes. Mit der Würde
des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ergibt
sich über die Privatsphäre hinaus ein allgemeines Persönlichkeitsrecht,
wodurch die Persönlichkeit in der ganzen Breite ihrer Existenz geschützt
wird.
Obwohl
die Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat
sind, können sie durch die sogenannte Drittwirkung zur unmittelbaren
Grundlage zivilrechtlicher Ansprüche werden, wobei die obengenannten
Einschränkungen für absolute und relative Personen der Zeitgeschichte
Geltung haben, ebenso wie die erforderliche Abwägung zwischen den
einzelnen Grundrechten, also der Meinungs- und Informationsfreiheit usw.
und den Persönlichkeitsrechten der einzelnen Personen13.
Grundsätzlich
ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts immer dann gegeben,
wenn der Name, das Bildnis oder andere Merkmale einer Person ohne vertragliche
Vereinbarung für fremde materielle Zwecke benutzt wird, da gegen
die Würde und die freie Entfaltung der Person verstoßen wird.
Dies gilt insbesondere für die Werbung. Wegen ihrer Breitenwirkung
und der damit zusammenhängenden Attraktivität für die Werbebranche
kommt diese Persönlichkeitsrechtsverletzung besonders häufig
bei populären Personen der Zeitgeschichte, wie etwa Künstlern,
Sportlern und Schauspielern vor. Eine Ausnahme bildet hier jedoch die
Werbung für Filmwerke, Ausstellungen und dergleichen, für die
der Name oder das Bildnis des Künstlers, der beispielsweise in dem
Film mitgewirkt hat, benutzt werden darf. Die Ausnahme beschränkt
sich jedoch nur auf dieses Produkt, weitergehende Werbung für andere
Produkte oder Firmen fällt nicht darunter und kann wiederum eine
Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen bedeuten.
Die
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes
besagen, das bei Unterlassungsansprüchen aus dem Persönlichkeitsrecht
nur die Teile eines Werkes erfaßt werden dürfen, die das Persönlichkeitsrecht
tatsächlich verletzen, nicht aber das Werk als Ganzes14.
9
Immaterieller Schadenersatz
Persönlichkeitsrechtsverletzungen
sind zumeist immaterieller Natur. Da der ursprüngliche Zustand nicht
mehr herzustellen ist, behilft man sich mit einer Entschädigung in
Geld. Diese hat zum einen die Funktion, einen Ausgleich für die erlittene
Unwill zu leisten, zum anderen hat sie eine Genugtuungsfunktion.
Mit
dem BGH-Urteil vom 14.02.1958 hat die Rechtsprechung erstmals den Ersatz
des immateriellen Schadens bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts
anerkannt. ( "Herrenreiter-Entscheidung" ):
"Nachdem
durch Art. 1, 2 GG das Recht zur freien Selbstbestimmung der Persönlichkeit
als Grundwert der Rechtsprechung anerkannt ist, erscheint es gerechtfertigt,
in analoger Anwendung des § 847 BGB auch dem durch die unbefugte
Veröffentlichung seines Bildes Verletzten wegen eines hierdurch hervorgerufenen
nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung
in Geld zu gewähren."15
Der
finanzielle Ausgleich beschränkte sich zumeist auf relativ geringe
Summen, da sich die Rechtsprechung lange Zeit nur auf den Verletzten,
nicht aber auf den Verletzer und seine Gewinnsituation bezogen hat. Durch
die Bejahung der im BGB eigentlich unbekannten Präventivfunktion
bezieht die neuere Rechtsprechung nunmehr die Gewinnsituation beispielsweise
des veröffentlichenden Verlags ein und nimmt sie als Bemessungsgrundlage
für die Geldentschädigung, was sich in höheren Schadenersatzsummen
niederschlägt.
10
Rechtsfolgen
Als
Rechtsfolgen einer Persönlichkeitsverletzung kommen in Betracht:
1. Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, geregelt in:
1. §§ 823 Absatz 1 und 2 (in Verbindung mit Schutzgesetzen im
Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, etwa die strafrechtlichen Beleidigungsvorschriften
der §§ 185 ff. des Strafgesetzbuches) BGB in Verbindung mit
§ 249 BGB.
2. Bei fortdauernder Störung ohne Verschulden als Voraussetzung:
Analog §§ 1004, 862, 12 BGB (sog. quasinegatorischer Beseitigungsanspruch).
2. Anspruch auf Beseitigung weiterer Beeinträchtigungen Rechtsgrundlagen:
§§ 1004, 862, 12 BGB analog
3. Schmerzensgeld bei besonders schwerwiegenden Verletzungen: Rechtsgrundlage:
§ 847 und § 253 BGB in verfassungskonformer Auslegung durch
den BGH (seit dem "Ginsengwurzel"-Fall -BGHZ 35, 363 verfassungskonforme
Auslegung der §§ 253, 847 BGB / früher: "Herrenreiterfall"
BGHZ 26, 349: analoge Anwendung des § 847 BGB), obwohl beide ihrem
Wortlaut entsprechend nicht einschlägig sind, denn sonst bliebe die
in den Artikeln 1 und 2 Grundgesetz getroffene Wertentscheidung lückenhaft
und unzulänglich:
Nunmehr
abschließend zu den vom BGH gebildeten Voraussetzungen auf Ersatz
des immateriellen Schadens in Geld: Erforderlich ist das Vorliegen einer
schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts (1.), und (2.) die
erlittene Beeinträchtigung kann nicht in anderer Weise, etwa durch
Gegendarstellung und Widerruf, befriedigt werden.
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